Schimmel in Wohngebäuden
Ein besonderes Problem stellt der Schimmel in Wohngebäuden dar.
Ursachen für Schimmel in Gebäuden sind Nutzerverhalten, Mängel an der Baukonstruktion oder vielfach eine Kombination aus beiden.
Die Ursache ist in der Regel nur durch einen Vor-Ort-Termin zu klären.
Haben sie ein Feuchteproblem oder ist es schon so weit dass Schimmel zu sehen ist?
Feuchtigkeit und Schimmel in Wohnungen sind nicht nur optische Ärgernisse.
Sie sind auch schädlich und können Atemwegsbeschwerden, Allergien, Infektionen oder sogar Krebs hervorrufen.
Viele gute Gründe, bewusst und sachgerecht mit diesem Phänomen umzugehen.
Baumangel? - Falsche Lüftung? - Ursachen finden!
Ich unterstütze Sie als Sachverständiger für Schimmel, als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, zertifiziert nach ( EU-Norm DIN EN ISO/ IEC 17024) mit folgenden Leistungen:
- Erkennen und Bewerten von Schimmelschäden in Wohnung, Innenräumen und Gebäuden
- Kontrollmessungen nach erfolgter Schimmelsanierung
- Schimmelprobeentnahmen und Laboruntersuchung
- Analysen von Schimmelpilzen
- Handlungsanleitung zur Sanierung
- Sanierungskonzepte
- Beweissicherung von Bauschäden und Baumängeln
- Bauschadensanalysen
- Sanierungsüberwachung
In Cuxhaven biete ich eine Erstberatung zum Preis von 275 € inkl. MwSt.
Diese Erstberatung beinhaltet einen gemeinsamen Ortstermin von maximal 1 Std., mündlicher Beratung an ihrem
Objekt, sowie die An- und Abfahrt ,sowie evtl. erforderlicher Messungen einschl. Infrarottechnik.
(Umkreis max. 15km von Cuxhaven-Altenbruch)
In vielen Fällen reicht ein solcher Termin für die Beantwortung Ihrer Fragen bereits aus.
Jetzt Termin vereinbaren!
Ihre Vorteile:
Kurzfristige vor Ort Termine:
Tel. 0171 - 2038909
Ihr Ansprechpartner Herr Wendt
- Zertifiziertes & anerkanntes Sachverständigenbüro
- Modernste Messtechnik einschl. Thermografie
- Besichtigung innerhalb von 48 Stunden
- Geprüfte Fachkompetenz
News
WOHNUNGSMIETER SCHULD AM SCHIMMEL!
Neben Feuer-, Wasser und Einsturzschäden zählt der Schimmelbefall zu den am meisten gefürchteten Problemen im Zusammenhang mit einer Immobilie. Schimmel ist nur sehr schwer zu entfernen wenn er sich erst einmal in dem Mauerwerk festgesetzt hat.
DER FALL: Erst beim Übergabetermin einer Wohnung von dem Mieter auf den Eigentümer fiel auf, dass die Wände mehrerer Zimmer stark von Schimmelpilz befallen waren. Dessen Beseitigung durch eine Fachfirma kostete gut 4.400 Euro. Dazu kamen ca. 2000 Euro für den Bau-Sachverständigen und ca. 700 Euro Mietausfall. Der Eigentümer forderte, dass die Mieter den Schaden zahlen sollen, da sie unzureichend gelüftet haben und so dem Schimmelbefall erst Vorschub geleistet hätten.
Sie hätten offensichtlich über die gut erkennbare Durchfeuchtung der Wände einfach hinweg gesehen.
DAS URTEIL: Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten und ging davon aus, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden war. Andere Ursachen wie Baumängel oder eine Durchfeuchtung wegen eines Rohrbruchs waren nicht sehr wahrscheinlich, vieles sprach für ungenügendes und falsches Lüftungsverhalten der Mieter
Den Mietern könne der Schimmelbefall nicht verborgen geblieben sein, sie wurden zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
(Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Aktenzeichen 7C274/13)
SCHUTZ BEIM HAUSKAUF
Diese für alle Hausverkäufer und -käufer wichtige Entscheidung fällte jetzt das Oberlandes-Gericht Hamm (OLG Hamm Az.22 U161/15) Bei privaten Hauskaufverträgen schließt der Verkäufer in der Regel die Gewährleistung aus, so haftet er nicht für mögliche Schäden. Das bedeutet aber nicht, dass Hauskäufer in keinem Fall Ansprüche geltend machen können. Hat der Verkäufer einen Mangel oder Schaden arglistig verschwiegen, kann dies für ihn teure Folgen haben.
DER FALL: Ein Kaufinteressent hatte ein Einfamilienhaus besichtigt .Er hatte sich besonders
Danach erkundigt, ob der Keller trocken sei. Die Eigentümerin hatte geantwortet, der Keller sei nicht so toll, aber trocken. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass bei stärkerem Regen Wasser in den Keller eindrang. Der Käufer machte zunächst Schadenersatzansprüche geltend, die er mit dem Kaufpreis verrechnen wollte, die Verkäuferin lehnte das ab und forderte die Restsumme vom Käufer. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt von Kaufvertrag, es kam zum Prozess.
DAS URTEIL: Das Gericht sah den Rücktritt als wirksam an, dass Gericht erkannte im Eindringen von Wasser in den Keller einen eindeutigen Sachmangel. Auch bei einer älteren Immobilie –hier war der Keller Baujahr 1938 –könne der Käufer erwarten, dass er nicht nach jedem Regen den Keller trocken legen müsse. Der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, da die Verkäuferin die Frage nach der Dichtheit des Kellers bewusst falsch beantwortet habe. Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen entscheidend sein könnten, müssten zutreffend sein. Das Gericht meinte sogar, dass die Verkäuferin hier den Käufer ungefragt über den möglichen Wassereinbruch hätte aufklären müssen. Das Gericht ging im Verfahren davon aus, dass das Feuchtigkeitsproblem bekannt war und der Mangel arglistig verschwiegen wurde um das Haus schnell zu verkaufen. Damit war der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.